Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. I Nr. 111/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.09.2001 BGBl. I Nr. 111/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 111/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 38 aktiv und passiv wahlberechtigt.
  2. Absatz 2,Jedes Mitglied hat Anspruch auf Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer und ist berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Apothekerkammer in Anspruch zu nehmen. Es hat nach Maßgabe der Möglichkeiten der Apothekerkammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder sind zur Leistung der Apothekerkammerumlage (Paragraph 74,) verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Apothekerberuf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich beruflich fortzubilden sowie sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte und deren Änderungen binnen drei Tagen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023327