Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 23.05.2001 — BGBl. III Nr. 168/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute23.05.2001 BGBl. III Nr. 168/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

23.05.2001BGBl. III Nr. 168/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfaßt werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfaßt; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfaßt, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfaßt sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015

Gesetzesnummer

20001542

Dokumentnummer

NOR40023496