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Art. 5

Fassungen
ab 23.05.2001 — BGBl. III Nr. 168/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute23.05.2001 BGBl. III Nr. 168/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.05.2001BGBl. III Nr. 168/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, daß Straftaten, im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und daß für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015

Gesetzesnummer

20001542

Dokumentnummer

NOR40023482