Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 23.05.2001 — BGBl. III Nr. 168/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute23.05.2001 BGBl. III Nr. 168/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.05.2001BGBl. III Nr. 168/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,In den Fällen, in denen Artikel 6 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
  2. Absatz 2,Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder sonst überstellen, daß die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sich dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchten Vertragsstaat von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015

Gesetzesnummer

20001542

Dokumentnummer

NOR40023485