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Art. 19

Fassungen
ab 11.09.2001 — BGBl. III Nr. 169/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute11.09.2001 BGBl. III Nr. 169/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

11.09.2001BGBl. III Nr. 169/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 19

Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und erhält diesen aufrecht.
  2. Absatz 2,Dieser Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung sieht folgendes vor:
    1. Litera i
      die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsanforderungen und Strahlenschutzregelungen;
    2. Sub-Litera, i, i
      ein Genehmigungssystem für Tätigkeiten bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;
    3. iii
      ein System, das verbietet, eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle ohne Genehmigung zu betreiben;
    4. Sub-Litera, i, v
      ein System angemessener behördlicher Kontrollen, staatlicher Prüfung sowie Dokumentation und Berichterstattung;
    5. Litera v
      die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen;
    6. Sub-Litera, v, i
      eine eindeutige Zuweisung der Verantwortung der an den verschiedenen Schritten der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung der Frage, ob radioaktives Material der für radioaktive Abfälle geltenden staatlichen Aufsicht unterliegen soll, tragen die Vertragsparteien den Zielen dieses Übereinkommens gebührend Rechnung.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20001543

Dokumentnummer

NOR40023599