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Art. 38

Fassungen
ab 11.09.2001 — BGBl. III Nr. 169/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute11.09.2001 BGBl. III Nr. 169/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

11.09.2001BGBl. III Nr. 169/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Kapitel 7
Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

Artikel 38

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit. Für den Fall, daß die Konsultationen sich als unergiebig erweisen, kann auf die im Völkerrecht vorgesehenen Vermittlungs-, Vergleichs- und Schiedsverfahren zurückgegriffen werden, einschließlich der Regeln und Praktiken, die in der Organisation gelten.

Schlagworte

Vermittlungsverfahren, Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20001543

Dokumentnummer

NOR40023618