Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 169/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Text
Artikel 43
Depositar
(1)Absatz eins,Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.
(2)Absatz 2,Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien
von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden nach Artikel 39;
von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40;
von den nach Artikel 42 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt der Kündigung;
von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen und den auf der entsprechenden diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach Artikel 41.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,
Beitrittsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40023623