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Art. 8

Fassungen
ab 11.09.2001 — BGBl. III Nr. 169/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute11.09.2001 BGBl. III Nr. 169/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

11.09.2001BGBl. III Nr. 169/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8

Bewertung der Anlagensicherheit

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

  1. Litera i
    daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebensdauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;
  2. Sub-Litera, i, i
    daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20001543

Dokumentnummer

NOR40023588