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Art. 23

Fassungen
ab 23.02.2001 — BGBl. III Nr. 176/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute23.02.2001 BGBl. III Nr. 176/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2001,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

23.02.2001BGBl. III Nr. 176/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz eins,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Aserbaidschan besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12 und 13 und Absatz 3 des Artikels 21 in Aserbaidschan besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Aserbaidschan gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Aserbaidschan bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  2. Absatz 2,In Aserbaidschan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Aserbaidschan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Aserbaidschan auf die von diesen Einkünften oder von diesem Vermögen zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der Steuer nicht übersteigen, der der in Aserbaidschan gemäß dem Gesetz und den Steuervorschriften erhobenen Steuer entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20001545

Dokumentnummer

NOR40023694