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Art. 28

Fassungen
ab 23.02.2001 — BGBl. III Nr. 176/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute23.02.2001 BGBl. III Nr. 176/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2001,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

23.02.2001BGBl. III Nr. 176/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Staat den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens auf diplomatischem Weg mit.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte der in Absatz 1 genannten Mitteilungen einlangt und findet sodann Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
    2. Litera b
      in Bezug auf die übrigen Steuern für Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20001545

Dokumentnummer

NOR40023699