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Art. 3

Fassungen
ab 23.02.2001 — BGBl. III Nr. 176/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute23.02.2001 BGBl. III Nr. 176/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2001,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

23.02.2001BGBl. III Nr. 176/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck „Aserbaidschan“ das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan, des zur Republik Aserbaidschan gehörigen Teiles des Kaspischen Meeres, des über der Republik Aserbaidschan liegenden Luftraums, in dem Hoheitsrechte und Rechtsprechung der Republik Aserbaidschan in Bezug auf Untergrund, Meeresuntergrund und Bodenschätze angewendet werden und andere Gebiete, die gemäß dem Völkerrecht und der Gesetzgebung der Republik Aserbaidschan bestimmt worden sind oder künftig bestimmt werden können;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
    3. Litera c
      umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    4. Litera d
      bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
      1. Litera i
        jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
      2. Sub-Litera, i, i
        jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
    5. Litera e
      bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Aserbaidschan;
    6. Litera f
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    8. Litera h
      bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    9. Litera i
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Litera i
        in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
      2. Sub-Litera, i, i
        in Aserbaidschan: das Finanzministerium und das Ministerium für Steuern.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Anmerkung

siehe auch Protokoll in Anl. 1

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20001545

Dokumentnummer

NOR40023674