Kurztitel
ADR - Beförderung von UN 3257, erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g.
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 177/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2001,
Text
Abweichend von den Bestimmungen der Anlage B,
Randnummer 10 282 (4) des ADR, wird für Tankfahrzeuge zur Beförderung von Stoffen der Klasse 9, Ziffer 20 c), für deren Tanks die Übergangsbestimmungen der Randnummer 211 980 gelten, Folgendes festgelegt:
Ist die Erstausstellung der Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug nach In-Kraft-Treten der ADR-Änderungen von 1997 erfolgt, wird die Bescheinigung bis 31. Dezember 2003 verlängert und bis 31. Dezember 2006 auf Grund einer zwischenzeitigen Untersuchung weiter verlängert.
Künftige Erstausstellungen von Bescheinigungen gelten bis 31. Dezember 2003 auf Grund einer Erstuntersuchung und werden danach auf Grund einer zwischenzeitigen Untersuchung bis 31. Dezember 2006 weiter verlängert.
Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.
Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR (M111)."
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Juni 2001 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Portugal 15. Februar 2001
Spanien 8. März 2001