Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
15.08.2001 bis 30.04.2006 — BGBl. III Nr. 178/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 115.08.200130.04.2006 BGBl. III Nr. 178/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Verpackung von gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.08.2001BGBl. III Nr. 178/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2006

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Ziffer eins Abweichend von den Vorschreibungen der Rn. 2209 dürfen gebrauchte Druckgaspackungen der Klasse 2 Ziffer 5, UN 1950, auch in metallenen IBC`s der Typen 11A/X oder 11A/Y befördert werden. Als “gebraucht” gelten Druckgaspackungen, die zur Vernichtung befördert werden.

Ziffer 2 Die Druckgaspackungen sind als geschlossene Ladung zu befördern.

Ziffer 3 Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.

Ziffer 4 Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20001549

Dokumentnummer

NOR40023717