Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Verpackung von gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 178/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
1.Ziffer eins Abweichend von den Vorschreibungen der Rn. 2209 dürfen gebrauchte Druckgaspackungen der Klasse 2 Ziffer 5, UN 1950, auch in metallenen IBC`s der Typen 11A/X oder 11A/Y befördert werden. Als “gebraucht” gelten Druckgaspackungen, die zur Vernichtung befördert werden.
2.Ziffer 2 Die Druckgaspackungen sind als geschlossene Ladung zu befördern.
3.Ziffer 3 Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.
4.Ziffer 4 Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Dokumentnummer
NOR40023717