Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patientencharta (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2001,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen, das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.
(3)Absatz 3,Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Dokumentnummer
NOR40023809