Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. III Nr. 194/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.09.2001 BGBl. III Nr. 194/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. III Nr. 194/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 16

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

  1. Absatz eins,Amtshilfeersuchen gemäß diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.
  2. Absatz 2,Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
    2. Ziffer 2
      die Maßnahme, um die ersucht wird;
    3. Ziffer 3
      den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
    4. Ziffer 4
      die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
    5. Ziffer 5
      möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen gegen die sich die Ermittlungen richten;
    6. Ziffer 6
      eine Zusammenfassung des Sachverhalts.
  3. Absatz 3,Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, in englischer Sprache oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
  4. Absatz 4,Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können in der Zwischenzeit angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024036