Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 19
Durchführung des Abkommens
(1)Absatz eins,Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.
(2)Absatz 2,Die zentralen Zollbehörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen erlassen.
(3)Absatz 3,Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien können vereinbaren, dass Fahndungsdienste der beiden Zollverwaltungen unmittelbar verkehren, insbesondere wenn dies der Umfang der zu übermittelnden Auskünfte angebracht erscheinen lässt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40024039