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Art. 22

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. III Nr. 194/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.09.2001 BGBl. III Nr. 194/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. III Nr. 194/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlagen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

    GESCHEHEN in Kiew, am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024042