Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 18.09.2001 — BGBl. III Nr. 200/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute18.09.2001 BGBl. III Nr. 200/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

18.09.2001BGBl. III Nr. 200/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 13

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20001585

Dokumentnummer

NOR40024079