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Art. 8

Fassungen
ab 18.09.2001 — BGBl. III Nr. 200/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute18.09.2001 BGBl. III Nr. 200/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.09.2001BGBl. III Nr. 200/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 8

Ziffer eins Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, in Einzelfällen Ausnahmen von dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verbot der Beschäftigung oder Arbeit zulassen, beispielsweise zum Zweck der Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen.

Ziffer 2 Derartige Genehmigungen haben die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausgeübt werden kann.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20001585

Dokumentnummer

NOR40024074