Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 12/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 1412.09.200130.11.2016 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 12/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Kammeramt der Apothekerkammer hat für jeden Wahlkreis für die beiden Wahlkörper eigene Wählerverzeichnisse anzulegen. In jedem Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, bei Mitgliedern der Abteilung der selbständigen Apotheker der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen und fortlaufend zu nummerieren. Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind nicht aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
  3. Absatz 3,Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort der Apotheke, in der der Apotheker oder Aspirant tätig ist, bei Mitgliedern gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 des Apothekerkammergesetzes 2001 der Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend.
  4. Absatz 4,Wahlberechtigte, die Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen Apotheke auch als angestellter Apotheker in anderen Apotheken tätig sind, sind nur in das Verzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in dem für die Apotheke, an welcher das Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen.
  5. Absatz 4 a,Juristische Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes eine Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in mehreren Wahlkreisen besitzen und diese Berechtigungen auch ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
  6. Absatz 5,Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Wahlkundmachung vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Arbeitsleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise vor, so entscheidet der angestellte Apotheker, in welches Wählerverzeichnis er aufgenommen wird.
  7. Absatz 6,Ergeben sich Zweifel über die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper, so entscheidet das Präsidium (Paragraph 7, Absatz 7, Apothekerkammergesetz).

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40190222