Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 12.09.2001 — BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute12.09.2001 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

12.09.2001BGBl. II Nr. 339/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Uhrzeit festzuhalten und bei Überreichung die Empfangnahme zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Wahlvorschläge sind für die einzelnen Wahlkreise nach Wahlkörpern getrennt vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen in Listenform eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Wahlvorschläge haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      die von der Wählergruppe namhaft gemachten Wahlwerber für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung, wobei mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden müssen, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind; die Wahlwerber sind unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlwerber tätig ist, ersatzweise des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen;
    3. Ziffer 3
      die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 1);
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters, andernfalls der erstbezeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter gilt.
  4. Absatz 4,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Eine Änderung im Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn ein Wahlwerber die Wählbarkeit verliert. Eine solche Änderung oder die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen. Bei Änderungen ist die Erklärung des neuaufgenommenen Kandidaten als Wahlwerber beizufügen.

Schlagworte

Familienname, Name

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40024123