Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
2. Abschnitt
Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes
Anordnung der Wahlen
§ 5.Paragraph 5,
Die Wahl des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Die Wahlanordnung erfolgt durch Beschluss des Kammervorstandes, welcher kundzumachen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40024111