Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 203/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die Durchbeförderung eines Verurteilten, der nicht Angehöriger der anderen Vertragspartei ist, durch deren Hoheitsgebiet in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat zur Vollziehung einer Freiheitsstrafe bewilligt. Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchbeförderung ablehnen, wenn sie nach diesem Vertrag die Überstellung ablehnen könnte.
(2)Absatz 2,Die Kosten der Durchbeförderung, die dem ersuchten Staat entstehen, werden vom ersuchenden Staat ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR40024171