Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 203/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 7
Die Überstellung wird nicht bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht einer der Vertragsparteien eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR40024158