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Art. 1

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. III Nr. 216/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.10.2001 BGBl. III Nr. 216/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 216/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Teil römisch eins – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Charta:

  1. Litera a
    bezeichnet der Ausdruck „Regional- oder Minderheitensprachen“ Sprachen,
    1. Litera i
      die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und
    2. Sub-Litera, i, i
      die sich von der (den) Staatssprache(n) unterscheiden;
    er umfaßt weder Dialekte der Staatssprache(n) noch die Sprachen von Zuwanderern;
  2. Litera b
    bezeichnet der Ausdruck „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“, das geographische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt;
  3. Litera c
    bezeichnet der Ausdruck „nicht territorial gebundene Sprachen“ von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.

Schlagworte

Regionalsprache, Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

20001589

Dokumentnummer

NOR40024176