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Art. 14

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. III Nr. 216/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.2001 BGBl. III Nr. 216/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 216/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 14

Grenzüberschreitender Austausch

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

  1. Litera a
    bestehende zwei- und mehrseitige Übereinkünfte anzuwenden, die sie mit den Staaten verbinden, in denen dieselbe Sprache in derselben oder ähnlicher Form gebraucht wird, oder sich, wenn nötig, um den Abschluß solcher Übereinkünfte zu bemühen, um dadurch Kontakte zwischen den Sprechern derselben Sprache in den betreffenden Staaten in den Bereichen Kultur, Bildung und Erziehung, Information, berufliche Bildung und Weiterbildung zu fördern;
  2. Litera b
    zugunsten von Regional- oder Minderheitensprachen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere zwischen regionalen oder örtlichen Behörden, zu erleichtern und zu fördern, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich dieselbe Sprache in derselben oder ähnlicher Form gebraucht wird.

Schlagworte

Regionalsprache

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

20001589

Dokumentnummer

NOR40024189