Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. III Nr. 216/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.10.2001 BGBl. III Nr. 216/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 216/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 17

Sachverständigenausschuß

  1. Absatz eins,Der Sachverständigenausschuß besteht aus einem Mitglied je Vertragspartei, das vom Ministerkomitee aus einer Liste von durch die betreffende Vertragspartei vorgeschlagenen Persönlichkeiten von höchster Integrität und anerkannter Sachkenntnis in den durch die Charta erfaßten Angelegenheiten ausgewählt wird.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Kann ein Mitglied seine Amtszeit nicht beenden, so wird es nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren ersetzt; das an seine Stelle tretende Mitglied vollendet die Amtszeit seines Vorgängers.
  3. Absatz 3,Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sein Sekretariat wird durch den Generalsekretär des Europarats versehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

20001589

Dokumentnummer

NOR40024192