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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. III Nr. 216/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.2001 BGBl. III Nr. 216/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 216/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 3

Einzelheiten der Durchführung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde jede Regional- oder Minderheitensprache oder in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete Staatssprache, auf welche die nach Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Bestimmungen angewendet werden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Verpflichtungen übernimmt, die sich aus anderen Bestimmungen der Charta ergeben, die sie nicht bereits in ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezeichnet hat, oder daß sie Absatz 1 auf andere Regional- oder Minderheitensprachen oder in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete andere Staatssprachen anwenden wird.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen gelten als untrennbarer Teil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und haben vom Tag ihrer Notifikation an dieselbe Wirkung.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Regionalsprache

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

20001589

Dokumentnummer

NOR40024178