Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von
Erlösminderungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,
Text
Begrenzung der Beihilfen
§ 4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß § 3 sind den im § 2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Millionen Euro (1824,75 Millionen Schilling) begrenzt.Paragraph 4, (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 3, sind den im Paragraph 2, genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Millionen Euro (1824,75 Millionen Schilling) begrenzt.
(2)Absatz 2,Von dem, in Abs. 1 genannten Höchstbetrag entfallen aufVon dem, in Absatz eins, genannten Höchstbetrag entfallen auf
die VERBUND-Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,
die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,
die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,
die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.
Dokumentnummer
NOR40024276