Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.10.2001 bis 30.06.2006 — BGBl. II Nr. 354/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.200130.06.2006 BGBl. II Nr. 354/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von

Erlösminderungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. II Nr. 354/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,

Text

Aufbringung der Mittel

Paragraph 6, (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.

  1. Absatz 2,Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Absatz 2, ist Berechnungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.

Gesetzesnummer

20001596

Dokumentnummer

NOR40024278