Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von
Erlösminderungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,
Text
Ausweis von Beiträgen auf Rechnungen für elektrische Energie
§ 8. Die Netzbetreiber haben die Beiträge gemäß § 6, die Endverbrauchern verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen. Paragraph 8, Die Netzbetreiber haben die Beiträge gemäß Paragraph 6,, die Endverbrauchern verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.
Dokumentnummer
NOR40024280