Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.2001 bis 30.06.2006 — BGBl. II Nr. 354/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.200130.06.2006 BGBl. II Nr. 354/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von

Erlösminderungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. II Nr. 354/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,

Text

Bilanzielle Behandlung von Beihilfen

Paragraph 9, (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Beihilfen im Jahresabschluss erfolgswirksam auszuweisen. Die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.

  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bestimmten Beträge stellen einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß Paragraph 224, Absatz 2, HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Der Vermögensgegenstand ist nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Beihilfen zu vermindern.

Gesetzesnummer

20001596

Dokumentnummer

NOR40024281