Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschluss des Vertrages von Nizza
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/15 Europäische Integration
Beachte
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Der am 26. Februar 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, brauchen darin nicht als "verfassungsändernd" bezeichnet werden.
(2)Absatz 2,Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3)Absatz 3,Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.Soweit in den Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40024393