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Art. 1

Fassungen
17.11.2001 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 120/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 117.11.200131.12.2007 BGBl. I Nr. 120/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschluss des Vertrages von Nizza

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2001,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.11.2001BGBl. I Nr. 120/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

10/15 Europäische Integration

Beachte

Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Der am 26. Februar 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, brauchen darin nicht als "verfassungsändernd" bezeichnet werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  3. Absatz 3,Soweit in den Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.

Gesetzesnummer

20001602

Dokumentnummer

NOR40024393