Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Geschäftsordnung
§ 10.Paragraph 10,
Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates, über die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2012
Dokumentnummer
NOR40024416