Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 122/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Mitglieder des Rates
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Rat gehören an:
der Bundeskanzler als Vorsitzender,
die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
der Bundesminister für Landesverteidigung,
der Bundesminister für Inneres,
der Bundesminister für Justiz und
Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien.
(2)Absatz 2,Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an:
ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei,
ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz,
der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
der Chef des Generalstabs,
der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und
je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender, hiefür fachlich geeigneter Ressortangehöriger.
(3)Absatz 3,Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des Paragraph 30, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.
(4)Absatz 4,Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.
(5)Absatz 5,Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
Anmerkung
Art. 2 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 30/2008 lautet: "In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.". Richtig wäre: "In § 3 Abs. 2 Z 6 ...".
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2012
Dokumentnummer
NOR40096133