Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zweck der Untersuchung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle.
(2)Absatz 2,Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40024458