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§ 5 MilFlUV

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. II Nr. 368/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.11.2001 BGBl. II Nr. 368/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. II Nr. 368/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilFlUV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Untersuchungsbefugnisse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Untersuchungsorgane sind berechtigt, alle rechtlich zulässigen Mittel zur Erfüllung des Zwecks der Untersuchung einzusetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Zugang zum Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalls nach Zustimmung des über das Grundstück Verfügungsberechtigten, sowie zum Militärluftfahrzeug, zu seiner Ausrüstung und Ladung, zu seinem Wrack oder Teilen desselben und
    2. Ziffer 2
      die Sicherung von Spuren und die dokumentierte Entnahme von Trümmern, Bauteilen und Bestandteilen der Ausrüstung oder Ladung zum Zwecke der Untersuchung oder Auswertung, und
    3. Ziffer 3
      der Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem Militärluftfahrzeug oder der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder der militärischen Luftraumüberwachung sowie der Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertungen und
    4. Ziffer 5
      die Einholung von Auskünften und
    5. Ziffer 6
      die Befragung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen sowie von anderen für den Untersuchungszweck wichtigen Personen und die Einholung schriftlicher Äußerungen.
  2. Absatz 2,Soweit zur Erreichung des Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, dass hiedurch die Beweisaufnahmen im Zuge von Gerichtsverfahren nicht behindert werden.
  3. Absatz 3,Eine über die Sicherung von Spuren hinausgehende Untersuchung ausländischer Militärluftfahrzeuge bedarf der vorherigen Zustimmung des Staates, der Halter des ausländischen Militärluftfahrzeuges ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20001609

Dokumentnummer

NOR40024461