Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zwischenbericht
§ 7.Paragraph 7,
Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder nach Änderung des Erkenntnisstandes über den Stand der Erhebungen einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung und den Schwerpunkt der beabsichtigten Maßnahmen vorzulegen. Der Zwischenbericht hat jedenfalls allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalles, über die Besatzung sowie sonstige Beteiligte und über den Unfallhergang zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40024463