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§ 7 MilFlUV

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. II Nr. 368/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.11.2001 BGBl. II Nr. 368/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. II Nr. 368/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilFlUV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zwischenbericht

Paragraph 7,

Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder nach Änderung des Erkenntnisstandes über den Stand der Erhebungen einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung und den Schwerpunkt der beabsichtigten Maßnahmen vorzulegen. Der Zwischenbericht hat jedenfalls allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalles, über die Besatzung sowie sonstige Beteiligte und über den Unfallhergang zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20001609

Dokumentnummer

NOR40024463