Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung für unverpacktes Geflügelfleisch
§ 2.Paragraph 2,
Unverpacktes oder im Sinne des § 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993, verpacktes Geflügelfleisch darf unbeschadet sonst bestehender Kennzeichnungsvorschriften nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gekennzeichnet ist. Unverpacktes oder im Sinne des Paragraph 2, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, verpacktes Geflügelfleisch darf unbeschadet sonst bestehender Kennzeichnungsvorschriften nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gekennzeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
NOR40091179