Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Vorschriften für Schlacht- und Zerlegebetriebe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jedes Los im Sinne des Art. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist vom Schlacht- und Zerlegebetrieb so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Die Loskennzeichnung muss vom Schlacht- und Zerlegebetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.Jedes Los im Sinne des Artikel eins a, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist vom Schlacht- und Zerlegebetrieb so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Die Loskennzeichnung muss vom Schlacht- und Zerlegebetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen über die Wasseraufnahme nach Art. 14a Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 14b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen über die Wasseraufnahme nach Artikel 14 a, Absatz 3, Unterabs. 1 und Artikel 14 b, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.
Schlagworte
Schlachtbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
NOR40091181