Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Untersuchung des Wassergehaltes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Masthühner/Hähnchen nach Art. 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Verfahren) bestimmt.Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Masthühner/Hähnchen nach Artikel 14 a, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach Anhang römisch fünf der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Verfahren) bestimmt.
(2)Absatz 2,Für die Kontrolle des Gesamtwassergehaltes gefrorener oder tiefgefrorener Geflügelteilstücke nach Art. 14b Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 sind die Proben gemäß § 23 des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.Für die Kontrolle des Gesamtwassergehaltes gefrorener oder tiefgefrorener Geflügelteilstücke nach Artikel 14 b, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 sind die Proben gemäß Paragraph 23, des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (Abt. Analytik I) im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (Abt. Analytik römisch eins) im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(4)Absatz 4,Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von Geflügelteilstücken nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIa (chemischer Test) der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 zu bestimmen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Proben zur Untersuchung übermittelt hat.Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von Geflügelteilstücken nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch sechs a (chemischer Test) der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 zu bestimmen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Proben zur Untersuchung übermittelt hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
NOR40091182