Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
24.10.2001 bis 01.10.2007 — BGBl. II Nr. 372/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 902.10.200725.02.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2011
§ 924.10.200101.10.2007 BGBl. II Nr. 372/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.10.2001BGBl. II Nr. 372/2001

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 9, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 2, Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 3, Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die Qualitätsklassen (Handelsklassen) zugrunde legt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 4, Absatz 2, ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel eins, Absatz eins, Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
    1. Ziffer eins
      das nicht in die nach Artikel 3, Absatz eins, vorgeschriebene Qualitätsklasse (Handelsklasse) eingestuft ist,
    2. Ziffer 2
      das sich nicht in einem nach Artikel 3, Absatz 2, zugelassenen Angebotszustand befindet,
    3. Ziffer 3
      bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Artikel 4, vorgeschriebenen Angaben gemacht sind,
    4. Ziffer 4
      bei dem nicht die nach Artikel 5, Absatz 2, oder 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.
  2. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 2, Absatz eins, Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 2, Absatz 4, Unterabs. 1 zweiter Satz Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 2, Absatz 4, Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 3, Absatz eins, Satz 2
      1. Litera a
        bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
      2. Litera b
        bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 9, das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 10, Absatz eins, Satz 1 zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 11, Absatz eins, Satz 1 ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Artikel 10, verwendet,
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 11, Absatz eins, Satz 2 oder Absatz 2, Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 14 a, Absatz eins, gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch fünf (Drip-Verfahren) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet,
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 14 a, Absatz 4, Lose oder Bestandteile von Losen vor Abschluss des Kontrollverfahrens vermarktet,
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 14 b, Absatz eins, frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch sechs a (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.

Schlagworte

Geschäftsweg

Gesetzesnummer

20001611

Dokumentnummer

NOR40024495