Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, werParagraph 9, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 2, Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die Qualitätsklassen (Handelsklassen) zugrunde legt,entgegen Paragraph 3, Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die Qualitätsklassen (Handelsklassen) zugrunde legt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,
entgegen § 4 Abs. 2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.entgegen Paragraph 4, Absatz 2, ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel eins, Absatz eins, Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
das nicht in die nach Art. 3 Abs. 1 vorgeschriebene Qualitätsklasse (Handelsklasse) eingestuft ist,das nicht in die nach Artikel 3, Absatz eins, vorgeschriebene Qualitätsklasse (Handelsklasse) eingestuft ist,
das sich nicht in einem nach Art. 3 Abs. 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,das sich nicht in einem nach Artikel 3, Absatz 2, zugelassenen Angebotszustand befindet,
bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Art. 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind,bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Artikel 4, vorgeschriebenen Angaben gemacht sind,
bei dem nicht die nach Art. 5 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.bei dem nicht die nach Artikel 5, Absatz 2, oder 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem erEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er
entgegen Art. 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,entgegen Artikel 2, Absatz eins, Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
entgegen Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Satz Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,entgegen Artikel 2, Absatz 4, Unterabs. 1 zweiter Satz Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,
entgegen Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,entgegen Artikel 2, Absatz 4, Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
entgegen Art. 3 Abs. 1 Satz 2entgegen Artikel 3, Absatz eins, Satz 2
bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
entgegen Art. 9 das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,entgegen Artikel 9, das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,
entgegen Art. 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,entgegen Artikel 10, Absatz eins, Satz 1 zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,
entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Art. 10 verwendet,entgegen Artikel 11, Absatz eins, Satz 1 ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Artikel 10, verwendet,
entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,entgegen Artikel 11, Absatz eins, Satz 2 oder Absatz 2, Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
entgegen Art. 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet,entgegen Artikel 14 a, Absatz eins, gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch fünf (Drip-Verfahren) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet,
entgegen Art. 14a Abs. 4 Lose oder Bestandteile von Losen vor Abschluss des Kontrollverfahrens vermarktet,entgegen Artikel 14 a, Absatz 4, Lose oder Bestandteile von Losen vor Abschluss des Kontrollverfahrens vermarktet,
entgegen Art. 14b Abs. 1 frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIa (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.entgegen Artikel 14 b, Absatz eins, frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch sechs a (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.
Dokumentnummer
NOR40024495