Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 26.10.2001 — BGBl. II Nr. 377/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute26.10.2001 BGBl. II Nr. 377/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993 und KUOG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.10.2001BGBl. II Nr. 377/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den Vorsitzenden der Senate, der Universitätskollegien und der Fakultätskollegien für die erste Funktionsperiode dieser Kollegialorgane gebührt die Amtszulage ab dem auf ihre Wahl folgenden Monat.
  2. Absatz 2,Einem nicht hauptamtlichen Rektor sowie den Vizerektoren, Dekanen, Vizedekanen, den Studiendekanen und Vizestudiendekanen der jeweils ersten Funktionsperiode gebührt die Amtszulage ab dem auf das vollständige Wirksamwerden der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, bzw. des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,, an der betreffenden Universität oder Universität der Künste folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat.
  3. Absatz 3,Ab der zweiten Funktionsperiode der in Absatz eins und 2 genannten (Kollegial-)Organe der Universitäten und Universitäten der Künste gebührt die Amtszulage ab Beginn der Funktionsperiode.
  4. Absatz 4,Bei Anspruchsbeginn nach Anfang eines Studienjahres gebührt der dem Rest des Studienjahres entsprechende Anteil des Jahresbetrags der Amtszulage.
  5. Absatz 5,Die Amtszulage ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug oder Monatsentgelt des Amtsinhabers auszuzahlen. Die Monatsraten der Amtszulagen gemäß Paragraph 2, sind bis einschließlich Dezember 2001 nach dem Schilling-Jahresbetrag und ab Jänner 2002 nach dem Euro-Jahresbetrag zu berechnen und auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Gesetzesnummer

20001616

Dokumentnummer

NOR40024598