Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993 und KUOG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 5.Paragraph 5,
Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors aus dieser Funktion gebührt dem gemäß § 53 Abs. 10 UOG 1993 bzw. § 17 Abs. 3 KUOG mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors betrauten Vizerektor für diese Zeit eine Erhöhung seiner Amtszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem auf diesen Zeitraum bezogenen Einkommen als Universitätslehrer (Gehalt oder Monatsentgelt, Zulagen, Nebengebühren, Abgeltung für Lehr- und Prüfungstätigkeiten) und der Amtszulage gemäß § 1 Z 4 bzw. § 2 Z 5 einerseits sowie dem Sonderentgelt samt Aufwandsentschädigung des aus der Funktion ausgeschiedenen Rektors andererseits. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors aus dieser Funktion gebührt dem gemäß Paragraph 53, Absatz 10, UOG 1993 bzw. Paragraph 17, Absatz 3, KUOG mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors betrauten Vizerektor für diese Zeit eine Erhöhung seiner Amtszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem auf diesen Zeitraum bezogenen Einkommen als Universitätslehrer (Gehalt oder Monatsentgelt, Zulagen, Nebengebühren, Abgeltung für Lehr- und Prüfungstätigkeiten) und der Amtszulage gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, bzw. Paragraph 2, Ziffer 5, einerseits sowie dem Sonderentgelt samt Aufwandsentschädigung des aus der Funktion ausgeschiedenen Rektors andererseits.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
NOR40024599