Rechtstracker.at

Anl. 1 FTEG

Fassungen
28.11.2001 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 134/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 128.11.200125.04.2017 BGBl. I Nr. 134/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

28.11.2001BGBl. I Nr. 134/2001

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017

Abkürzung

FTEG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ANHANG römisch eins Kennzeichnung der Geräte nach Paragraph 9, Absatz 1

1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.

3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht.

4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40024645