Rechtstracker.at

Anl. 2 FTEG

Fassungen
12.07.2013 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 123/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 212.07.201325.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 123/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017
Anl. 228.11.200111.07.2013 BGBl. I Nr. 134/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 123/2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017

Abkürzung

FTEG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ANHANG römisch zwei Modul A Interne Fertigungskontrolle

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 4 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten bereit.

3. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen dem Einführer zu.

4. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den relevanten grundlegenden Anforderungen ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken und insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Strichaufzählung
    eine allgemeine Beschreibung des Produkts,
  • Strichaufzählung
    Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.,
  • Strichaufzählung
    Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind,
  • Strichaufzählung
    eine Liste der in Paragraph 6, genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie Beschreibungen und Erläuterungen der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Paragraph 6, genannten Normen nicht angewandt worden sind oder nicht vorliegen,
  • Strichaufzählung
    die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,
  • Strichaufzählung
    Prüfberichte.

5. Der Hersteller oder der Bevollmächtigte bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

6. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den unter Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Schlagworte

Fertigungsplan

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152384