Kurztitel
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,
Text
ANHANG VIANHANG römisch sechs Geräteklassenkennung gemäß § 10 Absatz 3Geräteklassenkennung gemäß Paragraph 10, Absatz 3
1. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen bereitgestellt und in Betrieb genommen werden können, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als „Klasse 1“ bezeichnet. Eine Geräteklassenkennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.
2. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) oder deren Bereitstellen sie nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie beschränkt haben, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als „Klasse 2“ bezeichnet. Den Geräten dieser Klasse wird nachstehende Kennzeichnung zugeordnet:2. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität Amtsblatt Nummer L 91 vom 7. April 1999 Seite 10) oder deren Bereitstellen sie nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie beschränkt haben, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als „Klasse 2“ bezeichnet. Den Geräten dieser Klasse wird nachstehende Kennzeichnung zugeordnet:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Geräteklassenkennung sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.
3. Für die Geräteklassenkennung gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.
4. Die Geräteklassenkennung wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht.
5. Die Geräteklassenkennung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013