Rechtstracker.at

Anl. 6 FTEG

Fassungen
12.07.2013 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 123/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 612.07.201325.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 123/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017
Anl. 628.11.200111.07.2013 BGBl. I Nr. 134/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 123/2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017

Abkürzung

FTEG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ANHANG römisch sechs Geräteklassenkennung gemäß Paragraph 10, Absatz 3

1. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen bereitgestellt und in Betrieb genommen werden können, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als „Klasse 1“ bezeichnet. Eine Geräteklassenkennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.

2. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität Amtsblatt Nummer L 91 vom 7. April 1999 Seite 10) oder deren Bereitstellen sie nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie beschränkt haben, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als „Klasse 2“ bezeichnet. Den Geräten dieser Klasse wird nachstehende Kennzeichnung zugeordnet:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Geräteklassenkennung sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

3. Für die Geräteklassenkennung gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.

4. Die Geräteklassenkennung wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht.

5. Die Geräteklassenkennung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152387