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§ 10 FTEG

Fassungen
12.07.2013 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 123/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1012.07.201325.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 123/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017
§ 1028.11.200111.07.2013 BGBl. I Nr. 134/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 123/2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017

Abkürzung

FTEG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Dritter Abschnitt
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

In-Verkehr-Bringen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Geräte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen sowie den gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erforderlichen Kennzeichen versehen sind und die in Absatz 3, genannten Unterlagen beigelegt sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig auf dem Markt bereitgestellt wurden, weiterhin bereitgestellt werden dürfen. Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer haben für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitzustellen. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang römisch sechs auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.
  4. Absatz 4,Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet bereit gestellt werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer die Behörde mindestens vier Wochen vor dem geplanten Bereitstellen unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang römisch drei, römisch vier oder römisch fünf anzugeben. Für Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu richten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152354