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§ 14b FTEG

Fassungen
12.07.2013 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 123/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14b12.07.201325.04.2017 BGBl. I Nr. 123/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 123/2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017

Abkürzung

FTEG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr bereit gestellt wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, entspricht.
  3. Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152377