Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz eins,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 14a Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. (2)Absatz 2,Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr bereit gestellt wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 entspricht.Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr bereit gestellt wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, entspricht.
(3)Absatz 3,Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar.Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40152377