Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14eParagraph 14 e
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Sicherheitsanforderungen und Gefahr
§ 14e.Paragraph 14 e,
(1)Absatz eins,Die Entscheidung, ob von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung von der Behörde unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Wird auf Grundlage von Abs. 1 festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß § 14a Abs. 1 lit. b oder c anordnen.Wird auf Grundlage von Absatz eins, festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, oder c anordnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40152380